Aktuelle COVID-Sonderregelungen im italienischen Arbeitsrecht
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Aktuelle COVID-Sonderregelungen im italienischen Arbeitsrecht

Auch in Italien ist das Wirtschaftsleben natürlich weiterhin massiv von der Pandemie und ihren Auswirkungen und Einschränkungen geprägt. Durch das Haushaltsgesetz 2021 bekommen nun Unternehmer und HR-Verantwortliche einige neue, verlängerte oder erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand, um in den nächsten Monaten flexibel die Produktivität lenken zu können und gleichzeitig die Kostenlast zu senken. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten aktuellen Regelungen. Einige Förderungen können unabhängig von der aktuellen Pandemielage auch noch z. B. bei Neugründung eines Unternehmens in Italien in den nächsten zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns dazu für eine weitergehende Beratung an.

Arbeitsrechtliches Kündigungsverbot 

Im aktuellen Gesetzesdekret wurde das grundsätzliche Verbot der betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Dadurch ist die Durchführung von Massenentlassungsverfahren ausgeschlossen, ebenso sind bis zu diesem Datum Kündigungen von einzelnen Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen verboten. Laufende Kündigungsverfahren bleiben weiter ausgesetzt.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot:

  • Kündigungen aufgrund Betriebsvereinbarungen;unter Beteiligung einer national-repräsentativen gewerkschaftlichen Organisation und mit besonderen Benefits für die betroffenen Arbeitnehmer (einzelne Arbeitnehmer müssen individuell zustimmen);
  • Kündigungen bei endgültiger und vollständiger Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch Unternehmensliquidation;
  • Kündigungen aufgrund Insolvenz ohne Betriebsfortführung.

Kurzarbeit

Es wurde ein Anspruch auf weitere 12 Wochen Kurzarbeit sowie Lohnergänzungsfonds ohne Zahlung des Arbeitgeberzusatzbeitrags eingeführt. Die Lohnergänzungsmaßnahmen gelten nun auch für neue Arbeitnehmer, die während der laufenden COVID-Situation (bis 31.12.2020) eingestellt wurden.

Die Kurzarbeitsperioden können für die folgenden Zeiträume beantragt werden:

  • zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 im Falle der ordentlichen Kurzarbeit;
  • zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2021 in Bezug auf die Sonderkurzarbeit und die gewöhnliche Ergänzungszulage (FIS).

Bereits genehmigte Kurzarbeit aufgrund der vorhergehenden COVID-19-Gesetzesdekrete, die in den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 fällt, bleibt bestehen, wird jedoch auf die „weiteren 12 Wochen“ entsprechend angerechnet.

Alternative zur Kurzarbeit: Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen 

Arbeitgeber, die keine neue Kurzarbeit beantragen, werden für die Dauer von bis zu 8 Wochen von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Die Befreiung bis zur Höchstgrenze richtet sich nach der Dauer der effektiv genutzten Kurzarbeit der Monate Mai und Juni 2020.

Einstellung von jungen Arbeitnehmern (unter 36 Jahre)

Die Einstellung junge Arbeitnehmer unter 36 Jahren mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember wird mit der Betragsbefreiung des Arbeitgebers von der Sozialversicherung honoriert.  Das gleiche gilt für die Umwandlung von befristeten Verträgen in unbefristete Verträge im gleichen Zeitraum. Die Beitragsbefreiung des Arbeitgebers wird bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr für insgesamt 36 Monaten gewährt. Bei Einstellung in den süditalienischen Regionen Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien wird die Freistellung auf 48 Monate erhöht.

Voraussetzung der Befreiung ist, dass der Arbeitgeber weder in den 6 Monaten vor der Einstellung noch in den 9 Monaten nach der Einstellung betriebsbedingte Kündigungen von vergleichbaren Arbeitnehmern mit denselben Qualifikationen in derselben Produktionsstätte ausgesprochen hat bzw. aussprechen wird.

Einstellung von Frauen

Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wird die Beitragsbefreiung von der Sozialversicherung bei Einstellung von Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen in den Jahren 2021 und 2022 ausgedehnt. Die volle Befreiung des Arbeitgebers von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wird für eine Höchstdauer von 12 Monaten und bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Jahr gewährt. Im Falle einer Einstellung mit einem unbefristeten Vertrag bzw. einer entsprechenden Vertragsumwandlung kann die Befreiung auf 18 Monate erhöht werden.

Voraussetzung für diese Förderung ist, dass es insgesamt zu einem Zuwachs der Arbeitsstellen beim Arbeitgeber im aktuellen Jahr im Vergleich zu den vorangegangen 12 Monaten kommen muss.

Vergünstigungen für Süditalien

Die Beitragsermäßigung des Arbeitgebers von der Sozialversicherung wird auf den Zeitraum 2021-2029 verlängert. Er betrifft Arbeitgeber, die in den Regionen Abruzzen, Molise, Basilikata, Apulien, Kampanien, Kalabrien, Sardinien und Sizilien tätig sind.

Folgende Beitragsermäßigung ist vorgesehen:

  • 30 Prozent bis zum 31. Dezember 2025;
  • 20 Prozent für die Jahr 2026 und 2027;
  • 10 Prozent für die Jahre 2028 und 2029.

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